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Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft zu einem außerehelich geborenen österreichischen Kind wird durch persönliche Er­klärung des Vaters in öffentlicher Urkunde anerkannt.
 Eine Frist, innerhalb der die Vaterschaft aner­kannt werden muss, gibt es nicht.
 Solange die Vaterschaft nicht wirksam anerkannt wurde, kann der Vater nicht in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden.
 Vom Anerkenntnis werden die Mutter und das Kind (bzw. dessen gesetzl. Vertreter) verständigt, die innerhalb zwei Jahren beim zuständigen Bezirksgericht einen Widerspruch gegen das Anerkenntnis erklären können.

Es wird um telefonische Terminvereinbarung ersucht - Standesamt Seekirchen a.W., 06212/2308-40


Vaterschaftsanerkenntnis VOR der Geburt

Das Standesamt empfiehlt werdenden Vätern die Vaterschaft zu ihrem ungeborenen Kind bereits vor der Geburt des Kindes anzuerkennen. Diese Anerkennung kann vor jedem Standesbeamten in Österreich unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises und des sog. Mutter-Kind-Passes durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass Sie als Vater sofort in der Geburtsurkunde Ihres Kindes aufscheinen und dafür nicht mehr eigens zum Standesamt gehen müssen.

Es wird um telefonische Terminvereinbarung ersucht - Standesamt Seekirchen a.W., 06212/2308-40

Bei einem Kind mit fremder Staatsangehörigkeit gelten unter Umständen andere gesetzliche Bestimmungen.
 In der Regel muss hier die Kindesmutter das Anerkenntnis auch unterzeichnen.
 Nähere Details bitte telefonisch erfragen.

Zuständig