Die Heimkosten richten sich nach der jeweiligen Pflegegeldeinstufung und dem Einkommen.
BewohnerInnen deren Einkommen zur Bezahlung der Heimkosten nicht ausreicht können um Unterstützung aus Mindestsicherungsmitteln ansuchen.
In diesem Fall verbleiben dem Heimbewohner 20% der monatlichen Nettopensionsbezüge als Taschengeld bzw. der 13. und 14. Gehalt. Vom Pflegegeld verbleibt ein Fixbetrag (10% vom Pflegegeld der Stufe 3) als monatliches Taschengeld.
Vor der Heimaufnahme sind der Heimleitung sämtliche Einkommensnachweise der/des Bewohners sowie des Ehegatten und allfällige Übergabeverträge, Leibrenten und sonstige Versorgungsansprüche vorzulegen. Die genaue Erhebung und die Erstellung des Sozialhilfebescheides erfolgt durch das Land Salzburg/Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung.