Auf der Grundlage der geltenden Rechtslage sprach der VwGH mehrfach sowohl zu per E-Mail als auch per Telefax nach Ende der Amtsstunden, aber noch vor Ablauf des letzten Tages der Berufungsfrist eingelangten Berufungen aus, dass diese nicht fristwahrend erhoben wurden, wenn die Behörde zuvor gemäß § 13 Abs 2 AVG im Internet bekannt gemacht hat, dass außerhalb der Amtsstunden per Fax, E-Mail oder Online-Formular übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten.
„Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt!"
§13 (2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.